Vorsorge, solange man gesund ist
Gestern war Mutter noch gesund gewesen - abgesehen von einigen kleinen Wehwehchen. Heute liegt sie im Krankenhaus, gelähmt und unfähig zu sprechen. Die Ärzte haben wenig Hoffnung, dass sie noch einmal gesund und fähig sein wird, eine Wohnung zu führen. Was nun? Die Miete für die Wohnung muss bezahlt werden, das Zeitungs-Abo und die Telefonrechnung werden kassiert, die Wohnung muss schließlich aufgelöst, Kündigungen müssen veranlasst werden... Hätte sie ihrer Tochter oder ihrem Sohn eine Vorsorgevollmacht erteilt, wären die Probleme jetzt wesentlich kleiner!
Vorsorge für Zeiten einer geistigen oder körperlichen Gebrechlichkeit sollte eigentlich jeder treffen. Denn jeden kann das Schicksal des Schlaganfalls, Herzinfarkts oder eines Unfalls ereilen. Das kann zu Situationen führen, in denen man nicht selbst verantwortlich handeln und sinnvoll entscheiden kann. Dafür sollte man beizeiten vorsorgen - solange man noch gesund ist.
Ein Ausweg ist die Vorsorgevollmacht. Nur im Besitz einer solchen Vollmacht können Ehegatten oder Kinder im Auftrag eines Patienten handeln. Immer ist eine schriftliche Willenserklärung des Betroffenen erforderlich. Hier sollen einige (zwangsläufig unvollständige) Tipps für das Abfassen eines solchen Papiers gegeben werden.
Zeitpunkt der Gültigkeit
Den bestimmt der Vollmachtgeber. Er legt fest, wann die Vollmacht in Kraft treten soll. Man kann auch zwei Personen bevollmächtigen; vielleicht eine für die finanziellen Dinge, die andere für Gesundheitsangelegenheiten. Die Vorsorgevollmacht gilt nur für die Angelegenheiten, die in ihr genannt sind. Man muss sich also genau überlegen, welche Dinge durch die Vollmacht geregelt werden sollen. Wichtig ist, dass die Bevollmächtigten wissen, welche Aufgaben ihnen zugedacht sind; vor allem aber müssen sie im Bedarfsfall an die Vollmacht herankommen. Es nützt nichts, wenn die Vollmacht gut versteckt aufbewahrt wurde.
Die Betreuungsverfügung
Eine weitere Möglichkeit der Vorsorge ist die Betreuungsverfügung. Sie regelt die so genannte „rechtliche Betreuung” des Patienten. Empfehlenswert ist sie, wenn der Gesunde keine Vertrauensperson oder keinen Verwandten hat, dem er eine Vollmacht erteilen möchte. Aber in der Betreuungsverfügung kann man dennoch alle Wünsche und Vorstellungen für eine eventuelle notwendige Betreuung festhalten. Das zuständige Amtsgericht setzt dann einen Betreuer oder eine Betreuerin ein, die den Patienten vertritt. Man kann sogar vorher festlegen, wer Betreuer werden soll oder wen man auf keinen Fall als Betreuer haben will. Im Gegensatz zum Bevollmächtigten werden die Betreuer von Kranken vom Gericht überwacht.
Beratung ist wichtig
In die Betreuungsverfügung sollte man alles aufnehmen, was wichtig ist: vielleicht Aufrechterhaltung der Lebensgewohnheiten, die Versorgung von Haustieren, die Auswahl eines Altenheims und so weiter. Das Amtsgericht und der Betreuer müssen diese Bestimmungen beachten, sofern sie durchführbar und zumutbar sind. Es wird klar, dass die Abfassung von Vorsorgevollmacht oder Betreuerverfügung nicht einfach ist. Für Beratung und Unterstützung stehen sowohl die örtlich zuständige Betreuungsbehörde als auch Rechtsanwälte und Notare zur Verfügung. In Fragen der Gesundheit sollte man sich vielleicht vorher mit einem Arzt seines Vertrauens beraten.
| Formular für: |
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» Patientenverfügung [193 KB] |
Weitere Informationen und Broschüren zu diesen Themen finden Sie unter: » www.callnrw.de